Handwerksleistungen steuerlich absetzen!

Für Handwerksleistungen in Privathaushalten gibt es nach §35a Abs.3 EStG, ab dem 01.01.2009, eine Steueranrechnung von 20% der bezahlten Handwerkerleistungen (ohne Materialkosten), maximal 1200 € pro Jahr.

Diesen Steuerbonus gibt es jedoch nur dann, wenn sich der Steuerzahler an zwei entscheidende Regeln hält:

  1. Es muss eine Rechnung vorhanden sein
  2. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen oder eingezahlt werden, Barzahlungen werden, auch mit vorhandener Quittung, nicht vom Finanzamt anerkannt.

Ausgenommen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Malerarbeiten (nur Arbeitskosten)

4.700,00 €

19 % Mehrwertsteuer

+ 893,00 €

Abzugsfähige Kosten

5.593,00 €

Steuerermäßigung 20 %

1.118,60 €

Direkt v. d. Steuerschuld abziehbar

1.118,60 €

§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Ossenbrink Malerwerkstätte, Gütersloher Straße 50, 33442 Herzebrock-Clarholz
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