Wohnungen müßen bei Auszug in hellen, neutralen Tönen gestrichen sein – Urteil des Bundesgerichtshofes
- 6. November 2013
Die eigene Wohnung in den Lieblings- und Wohlfühlfarben gestalten, wer macht es nicht gerne.
Während der Mietzeit dürfen Mieter auch weiterhin selber bestimmen, wie sie die Wände ihrer Wohnung farblich gestalten.
Haben sie die Wohnung zu Mietbeginn aber “in einer neutralen Dekoration” übernommen, muß sie bei Beendigung des Mietverhältnisses auch wieder in “neutralen, hellen und deckenden Farben” zurück geben werden, damit sie für “möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist”.
Gibt der Mieter die Wohnung in einem “augefallenen farblichen Zustand” zurück, der “eine Neuvermietung praktisch unmöglich macht”, ist der Mieter gegenüber dem Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet.
Dieses Urteil hat auch dann Bestand, wenn dieser Sachverhalt nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist.
Im konkreten Fall hatten Mieter einzelne Wände, einer bei Anmietung innen komplett weiß gestrichenen Doppelhaushälfte, in kräftigen Farben (Rot, Gelb, Blau) gestrichen. Die so übergebenen Wände ließ der Vermieter nach Rückgabe der Wohnung wieder neu weiß überstreichen. Der ehemalige Mieter muß nach dem Urteil für die Kosten der Renovierung aufkommen.
(BGH Az.: VIII ZR 416/12)
Was bedeutete dieses Urteil jetzt konkret?
Mieter die eine neutrale, hell gestrichene Wohnung übernommen haben sollten, sollten diese beim Auszug auch wieder so hinterlassen. Das heißt farbig gestaltete Wände vor Übergabe an den Vermieter wieder “weiß” streichen. Wenn dies nicht vor der getan wurde und es keine anderen, gültigen Absprachen mit dem Vermieter gibt, könnte dieser die Wände auf Kosten des Mieters renovieren lassen.